Geschäftsbedingungen
1. Buchung und Zahlung
Bei Buchung ist eine Anzahlung von 50% erforderlich. Der Betrag kann per Überweisung, PayPal, Kreditkarte oder bar beglichen werden. Der Restbetrag ist bis spätestens 30 Tage vor Mietbeginn zu zahlen. Die Vermieterin ist berechtigt das Mietobjekt weiter zu vermieten falls keine Restzahlung bis zu dem angegebenen Zeitraum erfolgt.
Bei Buchung ist auf die richtige Auswahl des Wohnwagens zu achten. Zu Festivals darf ausschließlich der dafür vorgesehene Festival-Camper gebucht werden. Bei Falsch-Buchung halten Sie unverzüglich Rücksprache mit der Vermieterin. Bei bewusster Nichteinhaltung diesbezüglich entstehen zusätzliche Kosten bis zu €2.000. Außerdem ist die Vermieterin berechtigt das Mietobjekt nicht frei zu geben, und die Gesamtmiete in voller Höhe einzubehalten.
2. Übergabe und Rückgabe
Abreisetag 08:00 bis 11:00 Uhr. Rückreisetag 08:00 bis 17:00 Uhr. Die Übergabe und Rückgabe des Wohnwagens erfolgt in 8295 St. Johann in der Haide 265 bzw. bei Buchung des Hinstell- und Rückholservice am vereinbarten Ort zum vereinbarten Zeitpunkt. Der Rückgabezeitpunkt des Wohnwagens ist bindend. Bei einer verspäteten Rückgabe des Wohnwagens die vom Mieter verschuldet wurde, hat dieser für jeden angefangenen Tag den doppelten Tagespreis an die Vermieterin und Entschädigungskosten für den Nachmieter, falls dieser den Wohnwagen nicht zum vereinbarten Termin übernehmen kann, zu tragen. Bei Übergabe erkennt der Mieter den vertragsgemäßen Zustand des Wohnwagens mit seiner Unterschrift im Mobilienmietvertrag an.
3. Kaution, Schäden und Versicherung
Bei Übergabe ist eine Kaution in Höhe von € 300, – bar zu hinterlegen. Bei Schäden, die der Mieter zu tragen hat, kann die Vermieterin die Kaution entsprechend kürzen oder einbehalten, ansonsten wird sie dem Mieter zurückerstattet.
Die Vermieterin behält sich das Recht vor, auch Schäden die bis 48 Stunden nach der Rückgabe am Fahrzeug festgestellt werden und die nachweislich durch den Mieter verursacht wurden, diese nach zu verrechnen.
Der Mieter haftet der Vermieterin verschuldensunabhängig für alle Schäden am bzw. durch das Mietobjekt. Der Selbsbehalt für das gegenständliche Mietobjekt beträgt beim Standard-Schutzpaket € 900, – oder bei Buchung des Premium-Schutzpaket € 300, -. Wenn für das gegenständliche Mietobjekt keine Vollkaskoversicherung vorhanden ist, ist bei Schaden der tatsächlich entstandene Schaden bzw. bei Totalschaden zur Gänze vom Mieter/Mietern (höchstens jedoch € 2.000, -) zu ersetzen.
Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass im Rahmen einer grobfahrlässigen oder vorsätzlichen Handlung die Kaskoversicherung keinen Versicherungsschutz gewährt und haftet diesfalls der Mieter für alle von ihm verursachten Schäden.
Um Schäden an Markise bzw. Vorzelt zu vermeiden ist es zwingend erforderlich diese mit den mitgegebenen Heringen und Sturmbändern wind- und wetterfest zu machen. Beim Vorzelt empfiehlt es sich bei Wind alle Seiten- und Frontteile einzuhängen und zuzumachen. Bei Markise empfiehlt es sich diese bei Wind ein zu rollen. Schäden an Markise und Vorzelt sind nicht in der Vollkaskoversicherung gedeckt und die Entschädigungskosten müssen gegebenfalls dem Mieter verrechnet werden.
Falls auf der Wohnwagendeichsel ein Fahrradträger verbaut ist, muss darauf geachtet werden, dass nicht zu enge Kurven bzw. Umkehrmanöver gefahren werden, da die Gefahr besteht einen Schaden am Auto zu erleiden. Sollte dies geschehen haftet ausnahmslos der Mieter für den entstandenen Schaden am Auto und am Fahrradträger.
4. Stornobedingungen
Im Falle eines Vertragsrücktrittes kommen folgende Stornosätze zur Verrechnung:
Storno bis 30 Tage vor dem vereinbarten Termin kostenlos, von 29 bis 7 Tage vor dem vereinbarten Termin 50%,
unter 7 Tage 80 % der vereinbarten Gesamtmiete inkl. aller Zusatzpakete.
5. Nutzung und Nutzungsverbote
Der Mietvertrag kommt zwischen der Vermieterin und den eingetragenen Mietern zustande. Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf Dritte ist strengstens verboten.
Der Wohnwagen darf nur von den im Mietvertrag genannten Mietern gefahren werden. Diese müssen zum Zeitpunkt des Führens des Fahrzeugs über eine gültige Fahrerlaubnis verfügen. Sie dürfen nicht unter Einfluss von Drogen, Alkohol, Medikamente oder sonstige Substanzen, die die Fahrtüchtigkeit einschränken, stehen. Die Mieter müssen über eine gültige Fahrerlaubnis verfügen. Wenn das höchstzulässige Gesamtgewicht von Zugfahrzeug und Anhänger 3.500 kg nicht überschreitet, reicht die Führerscheinkategorie B. Bei einem Gesamtgewicht von 3.501 kg – 4.250 kg reicht auch der Code 96. Ab 4.251 kg Gesamtgewicht ist die Führerscheinkategorie E zu B zwingend erforderlich.
Tiere und Personen dürfen während der Fahrt im Wohnwagen nicht mitgeführt werden.
Tiere, Rauchen und offenes Feuer sind im Wohnwagen strengstens verboten.
Die Benutzung des Fahrzeugs ist ausschließlich innerhalb der Europäischen Union, jedoch nicht in Krisengebieten, gestattet. Außerhalb der EU-Grenzen besteht in der Kraftfahrversicherung kein Versicherungsschutz.
Es ist nicht gestattet das Fahrzeug für Zwecke zu verwenden, die dem geltenden Gesetz zu wider laufen. Weiterhin ist die Verwendung des Fahrzeugs für folgende Zwecke ausdrücklich ausgeschlossen: Weitervermietung und -verleihung
6. Beladung und höchstzulässiges Gesamtgewicht
Der Mieter ist selbst für die Beladung des Fahrzeuges zuständig. Ein Wiegeschein (Lagerhaus Hartberg) mit Erfassung der Fahrgestellnummer und des tatsächlichen Gewichts inkl. Inventar welches sich fix im Wohnwagen befindet und 20 Liter Frischwasser Befüllung ist vorhanden. Angemietete Zusatzpakete sind in der Gewichterfassung nicht inkludiert. Am Mobilienmietvertrag, welcher spätestens bei Übernahme des Fahrzeuges vom Mieter unterschrieben werden muss, ist auf Seite 1 die Nutzlast ersichtlich, welche vom Mieter dazu geladen werden darf. Auf die richtige Beladung und Stützlast muss der Mieter selbst achten. Die Vermieterin haftet nicht für Überladung oder Falsch-Ladung des Fahrzeuges.
7. Kleinreparaturen
Reparaturen während der Mietdauer, die für die Aufrechterhaltung der Betriebs- und Verkehrssicherheit notwendig sind, können vom Mieter nur nach Rücksprache mit der Vermieterin in Auftrag gegeben werden.
8. Fürsorgepflichten des Mieters und Haftung für Schäden/Unfälle
Der Mieter ist verpflichtet den Wohnwagen so zu behandeln, wie es ein auf Werterhaltung bedachter Eigentümer tut.
Der Mieter hat aufgrund der ungewohnten Fahrzeughöhe besonders auf Höhenbeschränkungen bei Durchfahrten zu achten. Der Mieter haftet uneingeschränkt bei Fahrerflucht sowie Schäden, die durch Vorsatz, grobe oder leichte Fahrlässigkeit oder Nichteinhaltung der Nutzungsverbote herbeigeführt wurden. Alle Kosten und Nachteile, die aus der Nichteinhaltung von Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen entstehen können, gehen zu Lasten des Mieters. Dieser ist für die Einhaltung verantwortlich.
Sollten Teile des Fahrzeugs beschädigt werden, ist sofort der Vermieter zu verständigen. Wird das Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt, so ist immer die zuständige Polizei einzuschalten und unverzüglich der Vermieter zu verständigen. Ein ausführlicher schriftlicher Bericht mit allen Angaben über das Unfallgeschehen, Fotos der Schäden bzw. Unfallstelle, beteiligte Personen sowie Zeugen muss erstellt werden. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
Der Mieter haftet verschuldensunabhängig für alle am oder durch den Wohnwagen entstandenen Schäden. Es ist untersagt im Wohnwagen Fahrnisse jeglicher Art zu transportieren.
Der Mieter wird vom Vermieter auf das höchstzulässige Gesamtgewicht ausdrücklich hingewiesen. Allfällige Strafen, welche im Zusammenhang mit der Führung des gegenständlichen Wohnwagens resultieren, hat der Mieter ausschließlich zu tragen und diesbezüglich die Vermieterin vollkommen schad- und klaglos zu halten.
9. Ausfall des Fahrzeuges
Fällt das Mietobjekt während der Nutzung durch den Mieter aus, und ist eine Reparatur vor Ort nicht möglich um die Reise oder den Urlaub fortzusetzen, muss sofort die Vermieterin in Kenntnis gesetzt werden um eine Lösung zu finden.
Es erfolgt Kostenerstattung des reinen Mietpreises ab nachgewiesenem Nutzungsausfall des Wohnwagens. Weitergehende Forderungen, insbesondere für „entgangene Urlaubsfreuden“, sind ausdrücklich ausgeschlossen.
10. Haftung
Der Vermieter haftet nicht für Kosten, die durch Unfall oder sonstige Ereignisse eine Übernahme des Fahrzeuges durch den Nachmieter verzögern oder gänzlich verhindern. Der Vermieter behält sich das Recht vor, ohne Angaben von Gründen einem Mieter ein anderes, gleichwertiges Mietobjekt zur Verfügung zu stellen.
11. Reinigungskosten
Der Anhänger wird sauber (innen und außen) gereinigt übergeben. Die Müllentsorgung erfolgt durch den Mieter. Die Endreinigung (innen + außen) wird von der Vermieterin durchgeführt; diese erstreckt sich auch auf das Inventar im Anhänger, Sanitärbereich (falls vorhanden) sowie Reinigung sämtlicher Leitungen, Matratzen und Außenreinigung. Die Reinigungskosten belaufen sich auf € 100, wenn ein Sanitärbereich vorhanden ist, ansonsten auf € 70. Besondere Verschmutzungen (Erbrochenes, Fäkalien, etc.), welche eine besondere Reinigung bedürfen, verursachen weitere zusätzliche Reinigungskosten in Höhe von € 300,00.
12. Verlust
Sollten Fahrzeugpapiere, Werkzeug, Zubehör, Schlüssel oder persönliche Gegenstände während der Mietzeit verloren gehen, so geht dies in vollem Umfang zu Lasten des Mieters. Die Fahrzeugpapiere dürfen beim Verlassen des Fahrzeugs nicht im Fahrzeug aufbewahrt werden. Nach Beendigung der Mietzeit ist der Vermieter nicht verpflichtet, Gegenstände, die der Mieter im Fahrzeug zurückgelassen hat, für diesen länger als eine Woche aufzubewahren. Auf Wunsch können Gegenstände des Mieters auf Kosten des Mieters an diesen versandt werden.
13. Unfall, Diebstahl, Einbruch, Schäden durch Dritte
Bei Einbruch, Unfall, Diebstahl oder Schäden durch Dritte ist ausnahmslos ein polizeiliches Protokoll aufzunehmen und die Vermieterin unter 0664 544 55 99 oder 0664 99 80 220 zu verständigen. Der Mieter verpflichtet sich den Wohnwagen, insbesondere Zusatzpakete wie Geschirrspüler oder Scooter usw. sorgfältig gegen Diebstahl, Vandalismus und Beschädigung zu sichern.
14. Datenspeicherung und Weitergabe an Dritte
Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter seine Daten zum Zwecke der Geschäftsführung speichert. Eine Weitergabe an Dritte (z B. Polizei, Behörde, etc.) ist gestattet, wenn das Fahrzeug nicht nach Ablauf der Mietdauer zurückgegeben wird, wenn dies für polizeiliche Ermittlungen notwendig ist und wenn Forderungen im Mahnverfahren gegenüber dem Mieter geltend gemacht werden müssen.
15. Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist das Bezirksgericht Hartberg-Fürstenfeld. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht.